STATUTEN - MOTO CLUB WILA

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STATUTEN

SEKTION WILA
Art. 1   Name und Sitz
Unter dem Namen Moto-Club Wila besteht im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein Verein mit Sitz in
8492 Wila, ZH
und bildet damit eine Vereinigung von motorisierten Strassenbenützern sowie Freunden und Gönnern des Motorsportes. Im Nachstehenden wird diese Vereinigung Sektion genannt. Die Dauer dieser Vereinigung ist unbestimmt.
Art. 2   Zugehörigkeit

Zwecks Erreichung von wirtschaftlichen sowie sportlichen Vorteilen ist die Sektion dem Schweizerischen Auto- und Motorradfahrer-Verband (SAM) angeschlossen und untersteht und anerkennt dessen Statuten und Beschlüssen. Die Aktiv mitglieder kommen sofort in den Genuss aller Vergünstigungen, welche dieser Verband seinen Mitgliedern bietet. Den Beitritt in weitere Interessenverbindungen kann nur eine Generalversammlung beschliessen und dieser bedarf anschliessend der Genehmigung durch den SAM-Zentralvorstand.
Art. 3   Zweck und Zusammensetzung

Die Sektion ist politisch und konfessionell neutral und bezweckt:
·         Den Zusammenschluss der motorisierten Strassenbenützer aller Gattungen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen.
·         Die Förderung des Motorfahrwesens zu beruflichen und sportlichen Zwecken, einerseits durch Eintreten für den freien Verkehr mit Motorfahrzeugen, Abwehr ungerechtfertigter Verbote sowie fiskalischer Belastungen, andererseits durchRespektierung der gesetzlichen Vorschriften, Bekämpfung aller Auswüchse des Motorfahrwesens, Massnahmen zur Unfallverhütung und Verkehrserziehung, Pflege der Kameradschaft sowie Wahrung der Interessen und Rechte ihrer Mitglieder.
·         Die Beschaffung von Vergünstigungen vom Dienstleistungsangebot des SAM.
·         Die Information der Mitglieder in der Behandlung von Motorfahrzeugen durch Austausch praktischer Erfahrungen in Verbindung mit fachtechnischen Vorträgen sowie solcher über das Strassenverkehrsgesetz und aufklärende Massnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin und Verhütung von Verkehrsunfällen.
Art. 4   Mitgliedschaft und Haftung

           Die Sektion besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
·         Aktivmitgliedern
·         Ehrenmitgliedern
·         SAM-Veteranen
·         SAM-Ehren-Veteranen
·         Freimitgliedern
·         Passivmitgliedern
Definition der Mitgliederkategorie
Als Aktivmitglied kann jeder Strassenbenützer aufgenommen werden, welcher über einen guten Leumund verfügt und für die Hochhaltung der Sektionsinteressen Gewähr bietet. Aktivmitglieder bezahlen neben dem Mitgliederbeitrag der Sektion auch den Jahresbeitrag für den Verband und das Abonnement für das Verbandsorgan.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder Personen, die sich um die Sektion besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der Aktivmitglieder, haben aber der Sektion gegenüber keine Verpflichtungen, auch nicht in finanzieller Natur. Eine Ernennung erfolgt durch Stimmenmehr im Vorstand und Bestätigung an der Generalversammlung.
Ehrenmitglieder haben gegenüber dem SAM keine finanziellen Vergünstigungen bezüglich des Jahresbeitrages. Sie müssen diesen wie das Abonnement für das Verbandsorgan dem Verband entrichten.
Zu SAM-Veteranen werden vom Verband Sektionsmitglieder ernannt, welche dem Verband ununterbrochen 25 Jahre lang angehört haben. Diese erhalten das spezielle Veteranenabzeichen. Sie bezahlen neben dem Mitgliederbeitrag auch den Jahresbeitrag für den Verband und das Abonnement für das Verbandsorgan.
Zu SAM-Ehren-Veteranen werden vom Verband Sektionsmitglieder ernannt, welche dem Verband ununterbrochen 45 Jahre lang angehört haben. Diese erhalten das spezielle Ehren-Veteranenabzeichen. Sie sind vom Jahresbeitrag des Verbandes befreit und bezahlen lediglich das Abonnement des Verbandsorgans.
Zu Freimitgliedern kann der Vorstand (für die Sektion, aber nicht für den Verband) Mitglieder, die 20 Jahre ohne Unterbruch der Sektion angehören, ernennen. Freimitglieder bezahlen den Jahresbeitrag für den Verband und das  Abonnement für das Verbandsorgan.
Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner der Sektion im besonderen, oder des Motorsportes im allgemeinen, sowohl natürliche als auch juristische Personen aufgenommen werden, welche die Sektion in irgend einer Art und Weise wirtschaftlich unterstützen. Passivmitglieder sind dem SAM nicht zu melden, haben aber in keinem Falle Anrecht auf Leistungen des Verbandes.
Mitgliedschaftsaufnahme
Bewerber um die Sektionsmitgliedschaft haben eine Beitrittserklärung auszufüllen und zu unterzeichnen. Über eine Aufnahme entscheidet der Sektionsvorstand. Eine Beitrittserklärung kann ohne Angabe der Gründe abgewiesen werden.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet in jedem Fall mit dem Tod, diejenige juristischer Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.

Ausschluss
Aus der Sektion können ausgeschlossen werden: Mitglieder, die sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lassen, die Interessen der Sektion schädigen, die Statuten in grober Weise verletzen oder die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen.
Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Verbandsstatuten durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung. Die Namen der ausgeschlossenen Mitglieder können bei Vergehen schwerer Art im offiziellen Organ bekanntgegeben werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an den SAM-Zentralvorstand zu.
Ein ausgeschlossenes Sektionsmitglied kann nur mit Zustimmung des Zentralvorstandes in eine andere Sektion des Verbandes aufgenommen werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Sektionsvermögen sowie alle Vergünstigungen, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Für Haftpflichtansprüche von Mitgliedern kommt der Verein nur im Rahmen der Deckung einer Haftpflichtversicherung auf. Weitergehende Ansprüche können nicht erhoben werden.
Art. 5   Die Organe der Sektion

Die Organe der Sektion sind:
  • Die     Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren
An der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Geschäfte zu erledigen:
  • Appell Wahl eines     Stimmenzählers
  • Genehmigung des     Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Mutationen:     Aufnahmen, Austritte, Ausschlüsse
  • Kenntnisnahme des     Jahresberichtes des Vorstandes.
  • Abnahme der     Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren.
  • Wahl des     Präsidenten, Vostandes und der Revisoren
  • Entlastung der     Organe
  • Festsetzung der     Mitgliederbeiträge
  • Ehrungen,     Auszeichnungen
  • Anträge des     Vorstandes und der Mitglieder
  • Jahres-/Tätigkeitsprogramm
  • Verschiedenes
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Das Sektionsjahr Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 10 Tage vor Abhaltung durch Mitteilung im Verbandsorgan oder durch persönliche Einladung erfolgen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Die Abstimmungen werden ordentlicherweise offen vorgenommen. Auf Verlangen von mindestens 6 Aktivmitgliedern muss eine Abstimmung schriftlich und geheim durchgeführt werden.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Anordnung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Viertel der Aktivmitglieder vom Vorstand einberufen werden. Mitglieder, welche den Versammlungen nicht beiwohnen, haben sich den gefassten Beschlüssen zu unterziehen. Allfällig vorgenommene Statutenänderungen sind den nicht anwesenden Mitgliedern mitzuteilen.
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet. Über alle Verhandlungen ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu führen. Weitere Sektions- oder Vereinsversammlungen werden vom Vorstand je nach Bedarf einberufen und müssen rechtzeitig bekanntgegeben werden. Jede statutarisch einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei Rücktritt des gesamten Vorstandes muss dieser vorgängig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Der Vorstand hat folgende Geschäfte zu erledigen:
Zur Besorgung aller Sektionsgeschäfte wählt die Generalversammlung einen Vorstand. Dieser Vorstand besteht mindestens aus Präsident, Vizepräsident (evtl. auch Sportpräsident), Aktuar, Kassier und Beisitzer. Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Präsident ruft, so oft es die Sektionsgeschäfte erfordern, die Sitzungen ein; es liegt in seinem Ermessen, die Korrespondenz selber zu führen. Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen und vertritt die Sektion nach innen wie nach aussen. Er unterzeichnet mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Der Vizepräsident (evtl. auch Sportpräsident) vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle in allen seinen Funktionen. Weiter leitet er die sportlichen Angelegenheiten und ist für die Ausarbeitung wie die Durchführung eines Sportprogrammes besorgt.
Der Aktuar führt die Protokolle über die Sitzungen und Versammlungen und kann auf Anordnung des Präsidenten auch mit der Führung der Korrespondenz beauftragt werden.
Der Kassier besorgt alle Kassengeschäfte der Sektion.
Der Kassier haftet persönlich für die eingezogenen Gelder der Sektion. Der Kassier ist verpflichtet, auf Ende des Vereinsjahres eine Jahresrechnung mit den nötigen Belegen vorzulegen.
Der Beisitzer unterstützt die anderen Vorstandsmitglieder und verwaltet unter Umständen das gesamte Sektionsmaterial. Der Beisitzer kann auch mit der Berichterstattung oder mit anderen Arbeiten beauftragt werden, sofern diese Funktion nicht von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen wird.
Jede rechtsgültig einberufene Sitzung ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Zur Unterstützung des Sportpräsidenten können von der Generalversammlung noch weitere Sportkommissionsmitglieder gewählt werden.
Die Revisoren haben folgende Geschäfte zu erledigen:
Die Revisoren haben das Recht, jederzeit vom Stand der Kasse und der Kassenführung Einsicht zu nehmen. Ihnen steht auch das Recht zu, die Protokolle sowie die gesamte Sektionskorrespondenz zu überprüfen. Sie haben zu Handen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Art. 6   Finanzen

Die Einnahmen der Sektion setzen sich wie folgt zusammen:
Mitgliederbeiträge
Ertrag aus sportlichen und geselligen Anlässen
eventuelle Schenkungen
eventuelle Bussen
Zinserträge
übrige Einnahmen
Die Einnahmen werden für die laufenden Sektionsausgaben verwendet, wobei das von der Generalversammlung bewilligte Budget Grundlage bietet.
Die Höhe des Jahresbeitrages sowie eine eventuelle Ein- oder Austrittsgebühr werden jeweils von der Generalversammlung festgelegt und sind von den Mitgliedern innert 30 Tagen zu bezahlen. Für Neumitglieder ist der erste Jahresbeitrag und eine eventuelle Eintrittsgebühr umgehend zu begleichen. Mitglieder, welche nach dem 31. Oktober eintreten, zahlen keinen Beitrag für das laufende Jahr.
Art. 7   Wahlen

Die Wahl des Vorstandes kann in globo gewählt werden erfolgen, sofern keine Doppelvorschläge vorliegen. Die Angehörigen der Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Alle Wahlen erfolgen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung vorliegt, mit offenem Handmehr. Dabei entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn von diesen eine tatsächliche Zustimmung dazu vorliegt.
Rücktritte aus dem Vorstand sind 4 Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten, bzw. den Vizepräsidenten einzureichen. Präsident und Kassier können nicht im gleichen Jahr vom Amt zurücktreten.

Art. 8   Delegierte

Die Sektion hat das Recht, die in den Statuten des SAM festgesetzte Zahl von Delegierten zu entsenden.
Art. 9   Statuten

Einzelne Artikel der Statuten, mit Ausnahme von Artikel 13, können durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit geändert werden.
Eine Totalrevision der Statuten, mit Ausnahme von Artikel 13, kann vorgenommen werden, wenn der Vorstand oder zwei Drittel der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen.
Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Sachgeschäfte entscheidet die Generalversammlung.
Art. 10  Das offizelle Organ

Als obligatorisches Sektionsorgan gilt das jeweilige Verbandsorgan. Dieses wird den Mitgliedern per Post zugestellt. Alle offiziellen Mitteilungen, die durch das Organ erfolgen, sind für die Mitglieder verbindlich.
Art. 11  Streitigkeiten unter den Mitgliedern

Streitigkeiten unter den Sektionsmitgliedern, die vom Vorstand nicht geschlichtet werden können, sind einem zu bestellenden Schiedsgericht von 3 Personen zu unterbreiten. Streitigkeiten unter SAM-Sektionen oder zwischen einer Sektion und Verbandsfunktionären sind dem Zentralvorstand zu unterbreiten.
Verläuft diese Vermittlung resultatlos, ist unter Beachtung von Art.28 der Verbandsstatuten das SAM-Schiedsgericht anzurufen.
Art. 12  Auflösung

Die Auflösung einer Sektion kann nur an einer Generalversammlung erfolgen. Zu dieser sind alle Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder durch Einschreibebrief einzuladen. Eine Auflösung benötigt in geheimer Abstimmung eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Findet eine Auflösung statt, so ist das noch vorhandene Sektionsvermögen sowie das ganze Inventar dem SAM als Treuhänder zu übergeben. Findet innert 6 Jahren keine Neugründung mit gleichem Zweck und Ziel statt, ist das Vermögen einer gemeinnützigen Institution, die von der Auflösungsversammlung noch bestimmt werden muss, zu übergeben, während das Inventar dem SAM zufällt.

Art. 13  Schlussbestimmungen

Durch die unterzeichnete Beitrittserklärung für die Sektion verpflichtet sich jedes Mitglied, den vorstehenden Statuten, Beschlüssen und Anordnungen der Sektionsorgane pünktlich nachzuleben.
Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Geschäfte entscheidet die Generalversammlung.
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